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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: V ZR 448/99
Rechtsgebiete: ErbbauVO


Vorschriften:

ErbbauVO § 7 Abs. 3
ErbbauVO § 7 Abs. 3

Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.

BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm LG Dortmund


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 448/99

vom

5. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 370.000 DM.

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