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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: V ZR 45/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Da in § 12 des Kaufvertrages die Auflassung erklärt ist, wäre die formlose Abänderung des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der an sich formbedürftigen Vorverlegung des Gefahrübergangs möglich gewesen. Aus dem Inhalt des Vermerks über das Treffen in der Wohnung am 10. März 1999 und dem übrigen Sachvortrag der Parteien ergibt sich aber nicht, daß die Parteien den vertraglich an die Zahlung von 75 % des Kaufpreises gekoppelten Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit entsprechendem Rechtsbindungswillen vorverlegen wollten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.250,00 DM.
Ende der Entscheidung
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