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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: V ZR 48/08 (1)
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 1
EGZPO § 26
BGB § 877
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 11. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beigefügten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grunddienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 EUR ermittelt worden. Das gilt auch für die in der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswerte für die Bestimmung der Minderung nach dem Ausmaß der Nutzungseinschränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitgeteilt werden.

2.

Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen davon, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Erläuterungen zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der Beschwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrtrecht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 EUR betragen sollte.

Ende der Entscheidung

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