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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 56/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
Ende der Entscheidung
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