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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: V ZR 59/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 59/98

vom

4. Februar 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 1999 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt, Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1998 werden nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat versteht die angefochtene Entscheidung dahin, daß - trotz der möglicherweise mißverständlichen Tenorierung - über etwaige Ansprüche des Klägers, die auf den Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung gestützt werden, noch nicht entschieden worden ist.

Der Kläger trägt 1/40, die Beklagte trägt 39/40 der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 14.179.878 DM.



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