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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: V ZR 60/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Klägerin zu 1 wird durch die Differenz des Wertes ihrer Grundstücke bei Einhaltung des ausgeurteilten Unterlassungsgebots zu dem Wert bestimmt, den die Grundstücke hätten, wenn sie in dem erstrebten Umfang gegen die von den Grundstücken der Beklagten ausgehenden Immissionen geschützt wären. Die Beschwer der Klägerin zu 2 wird durch die entsprechende Differenz des Wertes ihres Besitzes bestimmt. Dass diese Differenz jeweils den für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Betrag erreicht, ist nicht dargelegt. Die Kosten der verlangten Lärmschutzwand sind insoweit ohne Bedeutung.
Ebenso fehlt es an einer Darlegung, die es ermöglichte, die von den Klägerinnen behaupteten durch die Geräuschimmissionen verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewerten.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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