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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: V ZR 69/07
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 69/07

vom 29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002, 1899).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beklagte beruft sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (100.000 €). Sie hält diese unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, für sie sei das Wegerecht von erheblicher Bedeutung, und unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags, dass sie auf ihrem Grundstück ein Gebäude im Wert von ca. 2. Mio. € errichtet habe und für sie die Schaffung einer Zufahrt sowie die Ausübung des Wegerechts durch die Beklagte besonders beschwerlich sei, für zutreffend. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist hier jedoch, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134), ausschließlich die Wertminderung des Grundstücks der Beklagten. Dazu trägt die Beklagte nichts vor. Deshalb ist dem Senat die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzung nicht möglich.

3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren von der vorläufigen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auszugehen, also von 20.000 €, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 25 %.

Ende der Entscheidung

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