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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: V ZR 70/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachenvortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.
Ende der Entscheidung
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