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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: V ZR 72/04
Rechtsgebiete: BGB, LuftVG, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
LuftVG § 9
LuftVG § 10
LuftVG § 71 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 74 Abs. 2
VwVfG § 75 Abs. 2
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.

c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.

d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 72/04

Verkündet am: 10. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten Flughafen Köln/Bonn. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in L. -S. , das zuvor der Mutter des Klägers gehörte, die den Klägern etwaige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten hat.

Das Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, überwiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzte Landebahn. Die durchschnittliche Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, regelmäßig weniger als 300 m.

Die Kläger haben behauptet, daß von dem Flugverkehr, insbesondere nachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutzmaßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben im Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoß ausgetauscht und mit Wärmeschutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachdaches - soweit nicht überbaut - anbringen lassen. Die Kosten hierfür (10.849,14 € und 4.366,14 €) machen sie als Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer Behauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von 54.467,16 € (25 % des Grundstückswerts).

Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Beobachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frage, ob auch die Flugbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, daß der Flughafen - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 LuftVG als genehmigt gelte, führe nicht dazu, daß nach § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG oder nach § 11 LuftVG, § 14 BImSchG die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekommen. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei unter Berücksichtigung, daß das Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz, ferner eine VDI-Richtlinie über Arbeitslärm zur Bewertung mit herangezogen. Daß das Landgericht - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen hat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der Anspruch dem Grunde nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben könne.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden hat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tagsüber fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, daß das Berufungsgericht sich die Überzeugung davon verschafft hat, daß der von dem Flughafen der Beklagten ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres Grundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese Überzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so ändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzutritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Daß der Senat - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch überfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden Flugzeugen ebensowenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen oder lauten (Urt. v. 16. September 1988, V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396, 397), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht die sich widersprechenden Feststellungen getroffen, daß die Kläger zwar die Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen müßten, "unter Umständen" aber "einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flugzeuge" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen Verfahren - sei die "Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden Flugzeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Belastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle". Angesichts dessen fehlte es schon an der für den Erlaß des Grundurteils notwendigen Feststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe bestand (Senat, aaO). Solche Bedenken können vorliegend nicht erhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit kommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des Lärms bei Tag und bei Nacht an.

2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivilrechtsweg vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, daß möglicherweise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß auszugehen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des Verhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für ausgeschlossen.

a) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, daß der von der Beklagten betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG als im Plan festgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, daß für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Raum ist.

aa) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Bereich des Straßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Ausbau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt (BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469). Maßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen.

Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger anzuordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und insbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schallschutzfenster, die am Haus des Nachbarn installiert werden können (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 88; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 107 ff., 111). Hat die Planfeststellungsbehörde sich, etwa aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend auseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungsbeschluß dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, muß er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Bedürfnis und kein Raum (BGHZ 140, 285, 301 f.).

bb) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele beider Ansprüche zeigt sich darin, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen werden (BGHZ 91, 20, 27; Krohn, in: Roth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch als Problem der Systemgerechtigkeit im Schadensersatzrecht, 2001, S. 57), daß mit anderen Worten die zivilrechtliche Norm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird (Erman/A. Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 50; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 84; Hagen, WM 1984, 677, 682). So wird im allgemeinen der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 91, 20, 21 f.; 122, 76).

(2) Daß für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im Planfeststellungsverfahren gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muß, entspricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, 289, 295; Senat, BGHZ 142, 227, 236). Ferner setzt er stets voraus, daß der primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist (BGHZ 72, 289, 292 f.; Senat, BGHZ 85, 375; Hagen, WM 1984, 677, 684). In diesem Zusammenhang ist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von Bedeutung ist, daß der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare Rechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGHZ 113, 17, 22 f.; 140, 285, 297). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis - unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden (Hagen, WM 1984, 677, 684 unter Hinweis auf BGHZ 72, 289, 294 f.). Solche Erwägungen erfassen die Problematik nicht im Kern und bleiben unscharf. Klar ist demgegenüber der Ansatz, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorsieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt dahinter zurück (vgl. schon OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1313, 1315).

Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Behörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen können, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ist dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Neben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zusätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Bedürfnis. Nur soweit die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht ausreichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar.

cc) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven Planfeststellung, daß ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht Bedarf für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige Planfeststellung nur aufgrund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 LuftVG). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2 VwVfG vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. Allerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anordnungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG, NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Regularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG davon abhängig ist, daß es sich um Wirkungen des genehmigten Vorhabens handeln muß, die im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im Anwendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 LuftVG einer Modifizierung. Der Grund dafür, daß die Wirkungen objektiv erst nach der Unanfechtbarkeit in Erscheinung getreten (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 52) und für den Betroffenen bei verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7, 13; Bonk/Neumann aaO; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 25), liegt darin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststellungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Planfeststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muß daher grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfechtbarkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird (BVerwG aaO). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.

Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG entgegen. Mit dieser am 1. März 1999 in Kraft getretenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Stand: Dez. 2000, § 71 Rdn. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten Bundesländern Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, S. 54 f., 60 f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zustand (Giemulla, aaO Rdn. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel (BVerwG aaO S. 871) und schließt somit nicht weitergehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus.

(2) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat offengelassen, ob die Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks (BGHZ 140, 285, 300 f.). Die Frage ist im Sinne eines umfassenden Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verfolgen das Ziel, jede fachplanungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich auszuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wie auch § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, eine Geldentschädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGHZ 140, 285, 298). Diese Regelung ist ausreichend und läßt, auch hinsichtlich der Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur eher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsansprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten (siehe dazu etwa BGHZ 122, 76, 78 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 257) nicht an. Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG, und damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der (fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht ist (BGHZ 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentümer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 122, 76, 79). Der Betroffene steht sich daher mit den Möglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bieten, grundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Um so weniger ist für letztere ein Bedarf.

b) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2 LuftVG nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche Schutzanordnungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nicht zur Verfügung. Für diesen Fall kommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, § 9 LuftVG Rdn. 12). Ausgehend hiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen solchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand.

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von dem Flugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 148, 261, 264). Die dazu von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist keine Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des Landgerichts auch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben sind, zu einem Ausgleichsanspruch nach Satz 2 der Norm.

bb) So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht für gegeben erachtet hat.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht unter § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung von Lärmschutzzonen bietet (BGHZ 122, 76, 82; Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 17; vgl. auch schon Senat, BGHZ 69, 105, 109 f.). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 das Fluglärmgesetz zu den Gesetzen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören solle (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 88), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Charakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war, konnte und sollte durch das Sachenrechtsänderungsgesetz, das die jetzige Fassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden. Wenn der Rechtsausschuß das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannt hat, so erlag er einem Irrtum - ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in § 906 Abs. 1 BGB unterlag (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Infolgedessen geht auch die Verfahrensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der Beklagten nach einer an dem Fluglärmgesetz ausgerichteten Meßbewertung im Beweisverfahren nicht zugelassen worden ist.

Die TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; beides Regelungen, die im Bundesimmissionsschutzgesetz ihre Grundlage haben; vgl. §§ 66 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) sind im konkreten Fall nicht nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB heranzuziehen, da die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 LuftVG nicht für Flugplätze gelten (vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm Nr. 1 Rdn. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im Rahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 LuftVG keine generell festgelegten Grenzen (BVerwG, UPR 1999, 153, 154; BVerwG, NVwZ 2004, 1229, 1232; Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder Richtwerte, die für § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Bedeutung erlangen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG 2002, L 189/12), deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber zunächst nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine Grenzwerte fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Unterlassungsbegehren oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten.

Der Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne daß ihn Grenz- oder Richtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, daß er - wie es das Berufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus Lärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (Senat, BGHZ 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, 3700). Dabei wäre es dem Berufungsgericht auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die Grenzwerte der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick zu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist indes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß eine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in die Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat. Ähnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung (49 dB(A)/59 dB(A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie nicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen durch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen gelten.

cc) Daß das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch Zahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung vorübergehender Natur ist (vgl. nur Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 264 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht in tatrichterlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.

dd) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten Anspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente (Senat, BGHZ 43, 289, 292; BGHZ 84, 280, 281) auszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlußfrist des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung der Ausschlußfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung einer besonderen Verjährung für zivilrechtliche Immissionsschutzansprüche. Dem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten, entgegen (vgl. nur Senat, Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715).

III.

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese von ihm offen gelassene Frage zu klären haben.

Ende der Entscheidung

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