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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: V ZR 74/01
Rechtsgebiete: GVG, LwVG


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
LwVG § 22
a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Landwirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde.

b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verweisung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 74/01

Verkündet am: 28. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum Abschluß eines notariellen Grundstückskaufvertrages über die im Grundbuch von S. Blatt eingetragene Besitzung verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 1997 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieser vorab trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) war zusammen mit ihrem 1977 verstorbenen Mann Eigentümer eines mit Hofvermerk versehenen Hofes in S. . Der Kläger und der frühere Beklagte zu 2 sind ihre Kinder.

Mit notariellem Erbvertrag vom 9. Oktober 1975 setzten sich die Ehegatten wechselseitig als Erben und Hoferben ein und bestimmten, daß der Überlebende berechtigt sein sollte, eines der gemeinschaftlichen Kinder als weiteren Hoferben zu bestimmen. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens sollte der Kläger Hoferbe sein.

Nach dem Tode des Mannes übernahm die Beklagte den Hof und verpachtete ihn mit Vertrag vom 30. September 1985 auf die Dauer von neun Jahren an den Kläger. Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß er enden sollte, wenn der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Kläger übergeben werde.

Zu dieser Übergabe kam es nicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1994. Den Hofvermerk ließ sie 1995 löschen und übertrug den Grundbesitz an den früheren Beklagten zu 2, der als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Der Kläger hält den Übergabevertrag zwischen der Beklagten und seinem Bruder für unwirksam und meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Hof an ihn zu übertragen. Hilfsweise hat er Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Übergabevertrages und auf Feststellung der Verpflichtung des früheren Beklagten zu 2 zur Rückübertragung an die Beklagte abgewiesen. Einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des Hofes an den Kläger hat es - durch Urteil - abgetrennt und an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Auf den Hilfsantrag hat es die Beklagte (zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) zur Zahlung von rund 245.000 DM an den Kläger verurteilt.

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen notariellen Grundstücksübergabevertrag über das landwirtschaftliche Anwesen zu schließen. Mit der Revision hat die Beklagte das Ziel weiterverfolgt, daß die Klage mit allen Hauptanträgen abgewiesen werde und dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur in Höhe von 7.000 DM stattzugeben sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zum Abschluß eines notariellen Grundstücksübergabevertrages wendet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat über den Antrag des Klägers, die Beklagte zum Abschluß eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages zu verurteilen, entschieden, obwohl das Landgericht diesen Antrag an das Landwirtschaftsgericht verwiesen hat. Zwar sei gegen den Verweisungsbeschluß - so hat es ausgeführt - an sich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gewesen. Da der Kläger mit seiner Berufung aber auch diesen Teil der Entscheidung beanstandet habe, sei die Berufung in das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde umzudeuten, das in der Sache Erfolg habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluß eines notariellen Grundstücksübergabevertrages an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen, ist unzulässig.

1. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen die Verweisung aussprechenden Beschluß ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - die einfache Beschwerde, sondern die sofortige Beschwerde. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, welche Vorschrift nach der Rechtsprechung des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofs auf das Verhältnis von Landwirtschaftsgericht und Prozeßgericht entsprechend anzuwenden ist (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 1/99, AgrarR 2000, 232, 233). Dem schließt sich der Senat an. Diese Norm verweist auf die Vorschriften des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts. Das ist hier § 22 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Beschwerdefrist betrug danach zwei Wochen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 40-43). Diese Frist ist nicht eingehalten. Das der Beklagten am 27. Mai 2000 zugestellte Urteil hat sie mit der erst am 27. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung angefochten.

2. Zwar läßt sich dieser prozessuale Mangel dadurch beheben, daß man der Beklagten nach dem Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes (s. Senat, BGHZ 98, 362, 364 f) die Möglichkeit eröffnet, die durch Urteil ergangene Entscheidung über die Verweisung des Antrags an das Landwirtschaftsgericht mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung anzufechten. Doch ist auch dieses Rechtsmittel im konkreten Fall nicht zulässig. Es fehlt an der erforderlichen Begründung (§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die Ausführungen zur Berufungsbegründung verhalten sich nur zu der Frage der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers. Sie betreffen daher nur den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und der daraus sich ergebenden Verpflichtung zur Rückabwicklung. Zwar ist die Unwirksamkeit dieses Vertrages wesentliche Vorbedingung für den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Übereignung des Hofes. Er ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Die Erörterung der Unwirksamkeit des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers ersetzt daher nicht eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruch auf Übereignung. Außerdem fehlen Angriffe gegen die Auffassung des Landgerichts, daß für diesen Teil des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zuständig sei.

3. Über den Mangel der Berufungsbegründung hilft - entgegen der Meinung der Revisionserwiderung - nicht hinweg, daß das statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gewesen sei, die keiner Begründung bedürfe. Zwar erlaubte es der Grundsatz der Meistbegünstigung dem Kläger, gegen die Teilverweisung des Rechtsstreits ohne Begründung, aber gleichwohl in zulässiger Weise, Beschwerde einzulegen. Doch gelten dann auch die sonstigen Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren. Im konkreten Fall wäre aber - wie ausgeführt - die an die zweiwöchige Frist gebundene sofortige Beschwerde einzulegen gewesen. Daran fehlt es. Der Grundsatz der Meistbegünstigung ermöglicht es hingegen nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (kein Begründungszwang) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist) zu verbinden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344 ZPO.



Ende der Entscheidung

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