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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: V ZR 76/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 127.861,70 EUR.

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat keine Beweisangebote der Beklagten zu der Behauptung übergangen, dass die Erblasserin mit der Erteilung der Vollmacht ihr eine Schenkung habe machen wollen. Die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einem Beweisangebot in der Berufungsinstanz dazu fehlt.

Da die Berufungsverhandlung nicht mehr eine Fortsetzung der Verhandlung der ersten Instanz ist, sondern der Kontrolle und Beseitigung von Fehlern in der erstinstanzlichen Entscheidung dient, hat der Berufungskläger den Rechts- oder Verfahrensfehler in der Berufungsbegründung aufzuzeigen; ein globaler Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte (hier zu den behaupteten Intentionen der Erblasserin im Hinblick auf die Erteilung der Vollmacht) genügt nicht den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an eine Berufungsbegründung (HK/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdn. 22; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rdn. 41 m.w.N.).

Der Berufungskläger muss zumindest deutlich machen, dass nach seiner Ansicht den Beweisantritten aus der ersten Instanz noch nachgegangen werden muss. Daran fehlt es hier, weil die Beklagte in der Berufungsbegründung zwar umfänglich ihre - von der Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Rechtstreit der Schwester gegen die Beklagte ergangenen Urteil - abweichende Rechtsauffassung dargelegt, aber - im Unterschied zu dem Antrag, den zur Verjährungseinrede benannten Zeugen F. L. noch zu vernehmen - keine Beweiserhebung zu einer in der Berufungsbegründung im Übrigen so nicht vorgetragenen Schenkungsvereinbarung zwischen der Erblasserin und ihr verlangt hat.

2. Richtig ist zwar die Rüge, dass der Obersatz zu § 819 Abs. 1 BGB im Berufungsurteil unrichtig ist, da die verschärfte Haftung voraussetzt, dass der Empfänger nicht nur die den Mangel des Rechtsgrunds begründenden Tatsachen, sondern auch den Mangel des Rechtsgrunds selbst kennt (BGHZ 118, 383, 392; Senat, BGHZ 133, 246, 250). Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem sittenwidrig handelnden Bereicherungsschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis vom Mangel des Rechtsgrunds versagt ist, wenn er diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt (Senat, BGHZ 133, 246, 250 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. November 2008, III ZR 129/08, NJW-RR 2009, 345, 346 zu § 819 Abs. 2 BGB).

So ist es hier, da auch einem Laien bei einfachsten Überlegungen bewusst wird, dass eine Vollmacht allein nicht dazu berechtigt, das unter Ausnutzung der Vollmacht erlangte Vermögen auf sich zu übertragen und für eigene Rechnung zu verwerten. Eine etwaige besondere Unempfindlichkeit des Rechtsbewusstseins der Beklagten gegenüber rechtlichen und sittlichen Geboten stünde ihrer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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