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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 86/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird auf Kosten der Kläger verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Revisionsgericht ist nicht das Oberlandesgericht Nürnberg, sondern der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 EUR.
Ende der Entscheidung
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