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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: V ZR 97/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Hauptbegründung (II 1) keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Hilfsbegründung ist demgegenüber nicht haltbar. Weder fällt dem Streithelfer eine Pflichtverletzung zur Last, noch oblag es dem Beklagten, die Kläger darüber zu belehren (und nur dann könnte überhaupt über eine Zurechnung des Verhaltens des Streithelfers nachgedacht werden), wemgegenüber das Vorkaufsrecht auszuüben war.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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