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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: V ZR 97/06
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Ricchter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des Flurstücks 27 ist gem. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der Bodenwert des insgesamt 51 m2 großen Flurstücks 27 ist in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140).
Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach 6.630 €.
Ende der Entscheidung
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