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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: VI ZA 18/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem Beschluß vom 30. Oktober 2003 zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem Zulassungsbeschluß handelt es sich um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach § 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - ZIP 2002, 1589, 1590; Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BB 2004, 244).
Ende der Entscheidung
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