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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: VI ZA 3/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieser Beschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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