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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: VI ZA 33/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 542 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2006 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auch die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO). Deshalb hätte der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden könnte.
Ende der Entscheidung
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