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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: VI ZA 4/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 4/03

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäre die Revision nicht zuzulassen.

Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber in der Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkundig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sich im Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, warum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht bestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zum Nachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Meningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dargetan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger angebotene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen könnte.

Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat demnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann für ihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

Ende der Entscheidung

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