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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: VI ZB 19/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 511
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGHZ 78, 22).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 19/04

vom

11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er beide Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November 2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden.

II.

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt.

1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 - BGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden Beschluß zugelassen worden ist.

2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. November 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszulassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung.

3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Beschluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichtigungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Nebenentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.

Ende der Entscheidung

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