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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: VI ZB 22/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerenden Beschluß, mit dem das Landgericht seine Berufung als verspätet verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für ihn Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspflegerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder zurückgenommen.
II.
Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Er zeigt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines sog. Notanwalts nicht auf. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ihre Bemühungen dazu hat die Partei darzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - VersR 2000, 649; BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016).
Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 - NJW 1966, 780 und vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78 b - Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 398/98) das Mandat nicht übernommen haben. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers, er finde keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, der die Rechtsbeschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht.
Ende der Entscheidung
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