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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: VI ZB 38/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i. V. m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses (jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine Festgebühr von 50,00 € angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu.
Ende der Entscheidung
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