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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: VI ZB 39/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar. Die Auslegung der zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2001 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist möglich. Die nunmehr vom Verfügungsbeklagten behaupteten und vom Verfügungskläger bestrittenen Vereinbarungen über die Kostenfrage in dem zwischen ihnen geführten "Vier-Augen-Gespräch" waren dem Oberlandesgericht bei seiner Kostenentscheidung nicht bekannt und eines Beweises nur schwerlich zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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