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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: VI ZB 75/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
Ende der Entscheidung
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