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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: VI ZB 75/06
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für die Verwerfung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.
Für abweisende Entscheidungen kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2006 nicht zulässig ist und deshalb kostenpflichtig zurückgewiesen werden muss. Trotz dieses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 18. Februar 2007 war offenkundig unzulässig und wurde dementsprechend auf Kosten des Klägers zu Recht verworfen. Daran ändert die nunmehr vom Kläger behauptete Prozessunfähigkeit nichts (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 56 Rn. 15). Auch insoweit besteht keine Veranlassung von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebrauch zu machen. Mit der Entscheidung vom 12. März 2007 hat es sein Bewenden.
Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall werden weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr verbeschieden werden.
Ende der Entscheidung
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