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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: VI ZB 82/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Dezember 2008
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Bereits die Verfügung des Amtsgerichts Eckernförde vom 6. November 2008 war nicht anfechtbar.
Zudem ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des Instanzenzuges durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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