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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 116/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 249
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 116/04

vom 16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Erlaß des Teilurteils war im Hinblick darauf, daß das Verfahren gegen die Beklagten zu 1, 2 und 4 ruht, zulässig. Das Ruhen des Verfahrens ist ein Sonderfall der Aussetzung (§ 249 ZPO). Beide haben - ebenso wie die Unterbrechung - grundsätzlich die gleiche Wirkung (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 239, Rdnr. 6 f.). In derartigen prozessualen Sonderfällen ist die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 216 m.w.N.).

Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Das Berufungsgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. Braun und Prof. Dr. Schramm zum dem Vortrag des Klägers umfassend angehört. Durchgreifende Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.332,83 €



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