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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: VI ZR 126/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. Dezember 2005 gegen das Senatsurteil vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Ende der Entscheidung
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