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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: VI ZR 127/00
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Urteils vom 30. Oktober 2001 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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