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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: VI ZR 127/00 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 127/00

vom

19. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Urteils vom 30. Oktober 2001 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ende der Entscheidung

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