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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: VI ZR 138/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 138/06

vom 3. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juli 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, dass die Deckenplatteneinbrüche durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Angestellten der Beklagten verursacht worden seien, wird nach Auffassung des Senats durch das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise in Frage gestellt.

Ende der Entscheidung

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