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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VI ZR 140/02
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 140/02

vom 11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdewert wird auf 8.523,23 € festgesetzt.

Gründe:

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für § 26 Nr. 8 EGZPO - wie sie meint - der Wert der Beschwer aus dem angegriffenen Urteil oder der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof in letzterem Sinne entschieden (Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dem schließt sich der Senat an.



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