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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: VI ZR 143/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 218 a Abs. 1 | |
StGB § 218 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 14. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Schutzbereich des zwischen der Mutter des Kindes und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Klageabweisung rechtfertigt sich jedoch daraus, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus der Vereitelung eines auf § 218 a Abs. 1 StGB gegründeten - lediglich straflosen - Schwangerschaftsabbruchs resultieren kann (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) und der Sachvortrag des Klägers einen aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehenden Schwangerschaftsabbruch nicht hinreichend zu tragen vermag.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 9.070,73 €
Ende der Entscheidung
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