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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: VI ZR 147/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 147/06

vom 17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner als Vorsitzenden, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - NZA 1995, 1222 f. und BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die späte Zustellung und die möglicherweise verspätete Absetzung der Urteilsgründe die Möglichkeit des Klägers verkürzt worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begründen. Die gegebene Begründung lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen übergangenen konkreten Sachvortrag des Klägers auf, dass noch Saatgut der Sorte "Farino" vorhanden war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverständigen auf den behaupteten Mangel zugänglich gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers kommt insoweit - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in Betracht, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 52.375,81 €

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