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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: VI ZR 149/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 280 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen waren nicht entscheidungserheblich, da die bloße Möglichkeit einer Ausschwemmung von Schadstoffen nicht haftungsbegründend ist. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass Schadstoffe aus den Deponien oder dem zur Pferdehaltung verwendeten Gelände in die Fischteiche gelangt sind. Beweiserleichterungen aus § 280 Abs. 1 BGB (Sphärentheorie) oder nach Schutzgesetzverletzung setzen gleichfalls diesen - fehlenden - Beweis voraus und sind zudem wohl nur möglich, wenn mit solchen schädlichen Ausschwemmungen im konkreten Fall zu rechnen war. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht dargetan. Die für die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben; der Zeuge Dr. L. musste nicht vernommen werden, weil die in sein Wissen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden konnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.244,00 €
Ende der Entscheidung
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