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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2007
Aktenzeichen: VI ZR 159/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 159/07

vom 7. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe:

I.

Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).

Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Privatgutachten Dr. von A. übergangen und deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.) II.

Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzgerichte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A. beachtet haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gegeben war.

Ende der Entscheidung

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