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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: VI ZR 179/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852 Abs. 2
BGB § 852 Abs. 2

Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - OLG Schleswig LG Kiel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 179/00

Verkündet am: 20. Februar 2001

Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser ihn am 26. April 1996 bei einem Streit mit einem Messer im Gesicht so schwer verletzt hat, daß das linke Auge nahezu erblindet ist. Die näheren Umstände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 wandten sich die vom Beklagten ursprünglich in der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwälte an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Da uns eine Korrespondenz mit unserem Mandanten nicht bekannt ist, möchten wir Sie bitten, uns - unter Angabe des obigen Aktenzeichens - zu informieren, ob bzw. welche Ansprüche gegen unseren Mandanten, Herrn Ö. , von Ihnen geltend gemacht werden.

Für eine kurzfristige Rückäußerung wären wir Ihnen verbunden."

Auf dieses Schreiben antwortete der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 1997, in welchem er bestätigte, den Kläger zu vertreten. Das Schreiben lautet weiter:

"Objektiv ist festzuhalten, daß mein Mandant am 26.4.1996 von Ihrem Mandanten einen Stich in sein Auge erlitten hat und daß dieses Auge dadurch erblindet ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen schweren entstandenen Schaden, der unter Umständen sehr hohe Ansprüche zur Folge haben kann. Selbstverständlich ist es nun aber auch klar, daß Ansprüche meines Mandanten mehr voraussetzen als nur den hier genannten objektiven Sachverhalt. Ich bitte um Verständnis, daß ich mich dazu zur Zeit noch nicht äußern will. Gegen Ihren Mandanten laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, deren Ausgang ich nicht vorhersagen kann und will. Ich werde mich bei Ihnen nach Abschluß dieser Ermittlungen erneut melden."

Mit Schreiben vom 26. November 1998 teilte der Rechtsanwalt des Klägers den Rechtsanwälten des Beklagten mit, der Kläger habe bestimmte Vorstellungen über die ihm zustehenden Ansprüche materieller und immaterieller Art und könne sich einen Vergleich in Höhe von 50.000 DM vorstellen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob Bereitschaft für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens bestehe. Die Rechtsanwälte des Beklagten lehnten mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einredeverzicht ab.

Mit seiner am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 3. Juli 1999 zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung beantragt, daß dieser verpflichtet sei, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der Körperverletzung vom 26. April 1996 zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat es ebenso wie das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, da diese auf jeden Fall gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt seien. Der Beklagte sei deshalb gemäß § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung der Schadensersatzansprüche zu verweigern. Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis vom 26. April 1996 sei ohne Berücksichtigung aller Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände am 26. April 1999 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB sei allenfalls für einen Zeitraum von 20 Tagen eingetreten. Der vom Kläger in der Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt habe erstmals mit Schreiben vom 26. November 1998 Ansprüche aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 gegen den Beklagten erhoben, welche der Rechtsanwalt des Beklagten mit dem am 10. Dezember 1998 zugegangenen Antwortschreiben vom 9. Dezember 1998 nach maximal 15 Tagen abgelehnt habe. Im Schreiben vom 2. Februar 1997 habe der Rechtsanwalt des Klägers dagegen keine Ansprüche gegen den Beklagten angemeldet, sondern auf dessen Anfrage, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden, lediglich erklärt, sich dazu zur Zeit nicht äußern und den Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten zu wollen. Der Beklagte habe das Schreiben vom 2. Februar 1997 nach seinem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen können, daß der Kläger sich erst nach Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entscheiden werde, ob er ihn, den Beklagten, überhaupt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen werde. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB auch schon dann schweben könnten, wenn der Ersatzberechtigte gegenüber dem Ersatzpflichtigen noch gar keine Ansprüche angemeldet habe, so sei durch die Schreiben vom 30. Januar 1997 und vom 2. Februar 1997 die Verjährung jedenfalls nur für einen Zeitraum von maximal weiteren 5 Tagen gehemmt worden, weil das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 1987 deutlich gemacht habe, daß er einstweilen mit dem Beklagten nicht über Schadensersatzansprüche verhandeln wolle. Insgesamt ergebe sich damit eine Hemmung von maximal 20 Tagen, so daß die erst am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene Klage gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr habe entfalten können.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB drei Jahre nach dem Schadensereignis vom 26. April 1996, nämlich am 26. April 1999, abgelaufen wäre und die am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene Klage ohne eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung diese nicht mehr habe nach § 209 BGB unterbrechen können.

2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährung sei aufgrund der Korrespondenz zwischen den Parteien allenfalls für einen Zeitraum von 20 Tagen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen.

a) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist nach dieser Vorschrift die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dabei für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, wenn es für den Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB verlangt, daß der Kläger gegen den Beklagten im Antwortschreiben vom 2. Februar 1997 Ansprüche hätte anmelden müssen. Da der Beklagte durch das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 30. Januar 1997 selbst an den Kläger herangetreten war und darin Schadensersatzansprüche nicht von vorneherein ablehnte, reichte es im Hinblick auf die Schwere der dem Kläger durch den Beklagten mit einem Messer unstreitig zugefügten Verletzung aus, daß Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten als ernsthaft in Betracht kommend angekündigt wurden und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger erkennen ließ, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO). Mangels einer anderslautenden Rückäußerung auf das Antwortschreiben seines Rechtsanwalts vom 2. Februar 1997 war der Kläger zu der Annahme berechtigt, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wenn auch diese entsprechend der Anregung des Geschädigten bis zum Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einstweilen zurückgestellt werden sollten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 191/73 - VersR 1975, 440, 441).

Mithin wurde bereits durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 30. Januar 1997 in Verbindung mit dem Antwortschreiben des damaligen Klägervertreters vom 2. Februar 1997 die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt, bis die Rechtsanwälte des Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einredeverzicht eindeutig ablehnten. Da dieser Zeitraum, in welchem die Verjährung gehemmt war, nach § 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist, wurde die Verjährung durch die am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene und dem Beklagten am 3. Juli 1999 zugestellte Klage gemäß § 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen. Das Berufungsgericht wird demnach die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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