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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: VI ZR 190/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 190/05

vom 7. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

gegen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Psychische Folgeschäden nach einem Unfall mit Körperverletzung des Geschädigten hat das Berufungsgericht im gegebenen Fall ohne Rechtsfehler dem Beweismaß des § 287 ZPO unterstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 345; 137, 142, 146; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 87). Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass es - gestützt auf die Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen - die Einholung des beantragten HNO-Gutachtens abgelehnt hat. Vortrag der Beklagten, dass der entstandene psychische Folgeschaden ab dem Auftreten des Tinnitus ausschließlich durch diesen und nicht mehr durch den Unfall mit sonstigen Verletzungen des Klägers des Versicherten der Klägerin entstanden ist, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 103.153,87 €

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