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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 193/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Verwertung der Zeugenaussage der Tochter aus dem Strafverfahren begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hatte die erneute Vernehmung der Zeugin nur vorsorglich beantragt, während der Beklagte selbst ihre Vernehmung weder ausdrücklich noch stillschweigend beantragt hatte; hiervon geht die Nichtzulassungsbeschwerde selbst aus. Das Berufungsgericht hat den Tatvorwurf zudem nicht ausschließlich auf die Behauptungen der Tochter des Beklagten gegründet; vielmehr waren weitere Beweismittel und Indizien verwertet worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.201,61 €
Ende der Entscheidung
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