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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: VI ZR 20/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen den anerkannten Grundsätzen der Produkt- und Produzentenhaftung. Neue klärungsbedürftige Fragestellungen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen insgesamt nicht die Zulassung einer Revision.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.424,21 €
Ende der Entscheidung
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