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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 203/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende Ansprüche übergehen.
Streitwert: 19. 278,81 €
Ende der Entscheidung
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