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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: VI ZR 205/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 205/03

vom 16. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, bei dem Sturz der Klägerin habe sich nicht ein durch die Verfolgung gesteigertes Risiko verwirklicht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 57.908,76 €



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