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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: VI ZR 213/07 (1)
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. Dezember 2008

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,

die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 5. November 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinen Beschlüssen vom 24. Juni 2008, 16. Juli 2008 und 13. Oktober 2008 das mit der Anhörungsrüge wiederholte vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Wie im Beschluss vom 16. Juli 2008, auf den Bezug genommen wird, begründet worden ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt. Bei diesem Beschluss hat der Senat auch das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) berücksichtigt.

Wenn die Gehörsrüge nunmehr erneut auf einen Schriftsatz vom "16.05.2007 (dort S. 5, GA VI 1193)" abstellt, will die Klägerin offenbar nicht zur Kenntnis nehmen, dass sie unter diesem Datum keinen Schriftsatz eingereicht hat und es sich in Wirklichkeit um einen Schriftsatz vom 16. April 2007 handelt.

Ende der Entscheidung

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