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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: VI ZR 214/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 214/07

vom 4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 320.000,00 €

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