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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: VI ZR 247/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 529 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation, welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlich gemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko der Operation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen entsprechenden Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.483,58 €
Ende der Entscheidung
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