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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: VI ZR 248/03
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Vorschriften:
BGB n.F. § 828 Abs. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. für "Altfälle" gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB bestimmt ausdrücklich, daß diese Vorschrift auf Schadensereignisse nach dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 23. April 2002 zugrunde (VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es daher nicht. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2002 (MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = NZV 2003, 188) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.181,58 €
Ende der Entscheidung
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