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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: VI ZR 25/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,00 €
Ende der Entscheidung
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