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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: VI ZR 254/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 254/03

vom 10. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Das Berufungsgericht hat weder einen von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt (Divergenz) noch hat die Nichtzulassungsbeschwerde die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung hinsichtlich des von ihr behaupteten Fehlers dargetan. Auch ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - von einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Indikation zur Operation auch der linken Seite sowie davon auszugehen, daß im Operationszeitpunkt die Zweizeitigkeit der Operation beider Seiten noch kein Standard war und demgemäß keine Pflicht zur Aufklärung über diese Behandlungsalternative bestand. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 110.704,88 €

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