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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: VI ZR 255/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2006 anzusehende Rechtsbehelf wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde - trotz Belehrung des Klägers - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Kläger den Antrag trotz Belehrung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, worauf er ebenfalls hingewiesen worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil auch dieser Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.
Die Ausführungen des Klägers, insbesondere zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389), zu Menschenrechtsverletzungen und zu Verfassungshochverrat durch Rechtsbeugung, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
Beschwerdewert: bis 363.441,78 €
Ende der Entscheidung
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