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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 269/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 269/03

vom 9. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegen kann, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt ausreichenden Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter zur Kausalität einer unterstellten fehlerhaften therapeutischen Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung des Wiedervorstellungstermins im August 1995 nicht auf, wenn sie hierzu lediglich eine "Chance der Klägerin auf eine medikamentöse Behandlung" vorträgt. Beweiserleichterungen kann sie nicht in Anspruch nehmen. Selbst wenn man den (unterstellten) Fehler der therapeutischen Aufklärung einem Fehler in der Befunderhebung gleichstellt, ist jedenfalls Vortrag zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines positiven reaktionspflichtigen Befundes schon im August 1995 oder deutlich vor September 1997 nicht ersichtlich. Aus demselben Grund mußte das Berufungsgericht kein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen. Im übrigen hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei einer um ein halbes Jahr früheren Operation "eine ganz geringe Chance auf eine Verbesserung bestanden hätte" und diese auf bis zu 10% eingeschätzt. Dem ist für eine Kausalität des von der Nichtzulassungsbeschwerde vermißten Hinweises auf die Gefahr einer Verschlechterung der Refluxstörung durch die Operation nichts zu entnehmen, selbst wenn dieses Risiko im Operationszeitpunkt bereits bekannt gewesen sein sollte. Zur therapeutischen Aufklärung hinsichtlich des Wiedervorstellungstermins bedarf es keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (vgl. OLG Köln VersR 1993, 1157, 1158). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht anzunehmen; die Regelung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €



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