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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 28/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Selbstbestimmungsaufklärung umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1980 - VI ZR 189/79 - VersR 1980, 1145; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 168/79 - VersR 1981, 532; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 32/87 - VersR 1988, 439). Vorliegend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör oder gegen das Willkürverbot eine an diesen Grundsätzen gemessen ausreichende Selbstbestimmungsaufklärung verneint. Auch der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592) ist hiernach gewahrt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.338,76 €
Ende der Entscheidung
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