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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VI ZR 280/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 280/04

Verkündet am: 25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 € in Rechnung. Diese bezahlte nur 391,99 €; weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem wesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der AVIS Autovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die Beklagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufgerechnet.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor zugelassen und dazu am Schluss der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden, § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Frage der Aufklärungs- und Hinweispflichten des Autovermieters lägen zahlreiche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen vor. Umstritten sei auch die Frage der Beurteilung eines Autovermieters, der zugleich unter einer anderen Firma ein Franchiseunternehmen führe.

Hiernach hat das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zugelassen. Das war zulässig, weil es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt, ebenso wie im Falle verschiedener selbstständiger Klageansprüche (vgl. BGHZ 53, 152, 155). Die Zulässigkeit einer so beschränkten Zulassung der Revision folgt auch daraus, dass die Beklagte von sich aus ebenfalls die Revision mit dieser Beschränkung hätte durchführen können. Es genügte auch, dass das Berufungsgericht die Beschränkung der Zulassung nur in den Entscheidungsgründen ausgesprochen hat (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857, insoweit nicht in BGHZ 144, 59; und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.).

Soweit die Revision zugelassen worden ist, fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die Klageforderung für begründet und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet. Die Beklagte befasst sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich mit der Hauptforderung und macht geltend, der von der Klägerin verlangte Tarif sei nicht als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen und deshalb von der Beklagten nicht zu erstatten. Hingegen lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, dass und mit welcher Begründung sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Unfallgeschädigten auf etwaige günstigere Tarife hinzuweisen, so dass dieser sie wegen des Unterlassens einer solchen Information nicht mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Revision ihr Vorbringen insoweit ergänzt oder zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wendet, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Mangels Angabe der erforderlichen Revisionsgründe ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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